Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Behördliche Genehmigung
CareFlex besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt
ausgestellt am 03.07.2007 durch die Agentur für Arbeit Kiel.
2 Rechtsstellung der CareFlex-Mitarbeiter*innen
Durch den Abschluss eines (Rahmen-)Arbeitnehmer*innenüberlassungsvertrages wird kein Ver-tragsverhältnis zwischen CareFlex-Mitarbeiter*innen und Entleiher begründet.
Während des Einsatzes unterliegen CareFlex-Mitarbeiter*innen den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter dessen Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Abeitstätigkeit können nur zwischen CareFlex und dem Entleiher vereinbart werden.
3 Auswahl der CareFlex-Mitarbeiter*innen
CareFlex stellt dem Entleiher sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifika-tion überprüfte Mitarbeiter*innen zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Entlei-
her innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der CareFlex-Mitarbeiter*innen meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.
CareFlex kann auch während des laufenden Einsatzes CareFlex-Mitarbeiter*innen gegen andere, in gleicher Weise geeignete CareFlex-Mitarbeiter*innen, austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
4 Einsatz der CareFlex-Mitarbeiter*innen
Der Entleiher setzt CareFlex-Mitarbeiter*innen ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein,
die zuvor mit CareFlex vereinbart wurden. Er lässt die CareFlex-Mitarbeiter*innen nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Entlei-her CareFlex-Mitarbeiter*innen nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und
stellt CareFlex insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Entleiher zahlt CareFlex-Mitar-beiter*innen keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse. Derartige Zah-lungen werden von CareFlex nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.
5 Allgemeine Pflichten von CareFlex
CareFlex verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
6 Allgemeine Pflichten des Entleihers
Der Entleiher hält beim Einsatz von CareFlex-Mitarbeiter*innen die für seinen Betrieb geltenden
gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbunden Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Entleiher macht die CareFlex-Mitarbeiter*innen vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.
Der Entleiher gestattet CareFlex nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der CareFlex-Mitarbeiter*innen, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen
zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von CareFlex-Mitarbeiter*innen ist CareFlex unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Entleiher CareFlex die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt. Der Entleiher ist verpflichtet, CareFlex unverzüglich nach Bekanntwerden über drohende oder bevorstehende Arbeitskampfmaßnahmen beim Entleiher zu informieren.
7 Mitarbeiter*innenvergütung und Sozialleistungen
Für CareFlex-Mitarbeiter*innen finden die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der CareFlex-Mitar-beiter*innen abgesichert.
8 Datenschutz
8.1. Der Auftraggeber und CareFlex werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Mitarbeiter*innen und insbesondere der Zeitarbeitnehmer*innen nur erheben, verarbeiten und nutzen, wenn und soweit dies im Rahmen dieses Vertrages erforderlich und nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist. Eine darüber hinaus gehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten nehmen der Auftraggeber und CareFlex nur beim Vorliegen einer Einwilligung der Betroffenen vor.
8.2. Der Auftraggeber und CareFlex beachten in der jeweils gültigen Fassung das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Datenschutzgesetze der Länder, soweit räumlich anwendbar. Ferner verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der EU-Datenschutzgrundversordnung. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Leiharbeitnehmer*innen im Verhältnis zu ihm gemäß § 26 Abs. 8 Nr. 1 BDSG Beschäftigte im Sinne des BDGS sind.
9 Abrechnung
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 11%. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei CareFlex.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
Die Arbeitszeit der CareFlex-Mitarbeiter*innen ergibt sich aus der Überlassungsvereinbarung.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.
Der Entleiher ist zu einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückhaltung bzw. Minderung der Forderung von CareFlex nur berechtigt, wenn die Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
10 Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen – soweit sie nicht durch Punkt 3 der AGB geregelt sind – teilt der Entleiher unverzüglich CareFlex mit. Werden Mängel nicht innerhalb einer Woche nach ihrem Entstehen gemeldet, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
11 Ausfall von CareFlex-Mitarbeiter*innen/Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens CareFlex erschwert oder gefährdet wird, behält sich CareFlex vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Entleiher. Schadenersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Ausfall CareFlex-Mitarbeiter*innen aus Gründen, die nicht unter Abs. 1 fallen, stellt CareFlex, soweit möglich, eine Ersatzkraft. Sollte CareFlex aufgrund eines Personalengpasses lediglich eine Ersatzkraft geringerer Qualifikation anbieten können, kann der Entleiher zwischen einem entsprechenden Neuvertrag oder der Vertragsbeendigung wählen. CareFlex haftet nicht für mögliche Folgen des Ausfalls von CareFlex-Mitarbeiter*innen.
12 Haftung
CareFlex haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter*innen in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Insbesondere übernimmt CareFlex keine Haftung, wenn seine Mitarbeiter*innen mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut werden.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch eine Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet CareFlex nicht.
13 Übernahme/Vermittlung
Bei Übernahme/Vermittlung eines/einer CareFlex-Mitarbeiter*in oder nachgewiesenen Bewerber*in berechnet CareFlex unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.
14 Anpassungsklausel
CareFlex behält sich bei Veränderung der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
CareFlex behält sich eine Erhöhung der Stundenverrechnungssätze vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn CareFlex-Mitarbeiter*innen gegen andere, mit höherer Qualifikation, ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die CareFlex nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
15 Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
Der Entleiher prüft für jede*n namentlich benannten CareFlex-Mitarbeiter*in unverzüglich, ob diese im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich CareFlex zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer*innen schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
Der Entleiher prüft für jede*n namentlich benannte*n CareFlex-Mitarbeiter*in unverzüglich, ob diese*r innerhalb der Frist des § 8 Abs. 4 Satz 4 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher CareFlex darüber unverzüglich informieren. Soweit sich aus der dann ermittelten Überlassungsdauer insgesamt die Verpflichtung zur Gleichstellung gemäß § 8 Abs. 4 AÜG ergibt, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich CareFlex zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer*innen schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.
Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Entleiher für jede*n namentlich benannte*n CareFlex-Mitarbeiter*in unverzüglich, ob diese*r innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher CareFlex darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der Entleiher CareFlex in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltende Regelungen, die eine länger als 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb, in dem ein*e CareFlex-Mitarbeiter*in auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des/der betreffenden CareFlex-Mitarbeiter*in sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.
16 Sonstiges
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
CareFlex.
17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz von CareFlex. Als Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart.
Stand: 23.07.2020