Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche – was bedeutet das genau?

Eingliederungshilfe
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Im zweiten Teil unseres Newsbeitrags zum Thema Eingliederungshilfe schauen wir uns genauer an, was für Besonderheiten es bei der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gibt.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung – kurz zusammengefasst

Anspruch auf Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung besteht, wenn psychische Störungen oder Verhaltensstörungen dazu führen, dass ein junger Mensch in seinem gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Wann liegt eine seelische Behinderung vor?

Zu den Abweichungen der seelischen Gesundheit zählen u. a.:

  • Autismus-Spektrum-Störungen (inklusive Asperger-Syndrom)
  • AD(H)S (Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung)
  • Essstörungen
  • Angststörungen (Phobien, Zwänge, usw.)
  • Depressionen und Manien
  • Psychosen (insbesondere bei Schizophrenie)
  • Persönlichkeitsstörungen
  • Suchterkrankungen (insbesondere Alkohol- und Drogenabhängigkeit)

Die Unterscheidung der Eingliederungshilfe-Leistungen für Kinder und Jugendliche

Die Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche wird je nach Art der Behinderung von verschiedenen Trägern erbracht: So fallen Kinder und Jugendliche, die eine körperliche oder geistige Behinderung haben, unter die Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung. Kinder und Jugendliche, bei denen eine seelische Behinderung vorliegt, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe vom Jugendamt.

Liegen Mehrfachbehinderungen vor, ist die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe wie folgt geregelt:

  • Für Leistungsberechtigte, die eine Leistung nur aufgrund der seelischen Behinderung benötigen, ist das Jugendamt zuständig.
  • Für diejenigen, die eine Leistung aufgrund der körperlichen oder geistigen Behinderung oder einer körperlichen und seelischen Behinderung benötigen, ist der Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Ein Beispiel: Ein Kind hat Schizophrenie (seelische Behinderung) und Epilepsie (körperliche Behinderung).

Situation A Situation B
Sowohl wegen der Schizophrenie als auch wegen der Epilepsie besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation für das Kind. Nur die Schizophrenie begründet einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der medizinischen Rehabilitation, die Epilepsie nicht.
Zuständigkeit: der Träger der Eingliederungshilfe Zuständigkeit: das Jugendamt

Leistungsformen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Da es Ziel der Eingliederungshilfe ist, die Behinderung des Kindes bzw. Jugendlichen zu mildern,  besteht für die Leistungsberechtigten ein Anspruch auf alle Hilfen, die geeignet und notwendig sind, um dieses Ziel zu erreichen. Dazu gehören auch die Leistungen der Eingliederungshilfe, wie die

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe,

sowie eine ambulante, teilstationäre und stationäre Behandlung. Welche konkreten Leistungen einem jungen Menschen mit Behinderung zustehen, wird in einem sogenannten Hilfeplan festgelegt, der die Ziele, Maßnahmen, Hilfen und einen Zeitrahmen beinhaltet. Dieser Plan regelt das gemeinsame Vorgehen und wird je nach Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen stätig aktualisiert.

Unterhaltsleistungen

Das Jugendamt ist zudem für die Unterhaltsleistungen zuständig, wenn dem Kind oder Jugendlichen Hilfe außerhalb des Elternhauses gewährt wird, jedoch nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen.

Taschengeld

Ein Taschengeld, also ein Barbetrag, steht dem Kind oder Jugendlichen bei vollstationären Eingliederungshilfen persönlich zur Verfügung. Ein solches Taschengeld gibt es nicht bei ambulanten Eingliederungshilfen. Die Höhe des Barbetrags setzen die Landesbehörden individuell fest.

Krankenhilfe

Krankenhilfe wird bei Leistungen in einer stationären Einrichtung oder in der Tagespflege aber auch im häuslichen Umfeld gewährt, falls das Kind oder der*die Jugendliche nicht über die Eltern familienversichert ist.

Kosten der Eingliederungshilfe: (Teil-)Beteiligung der Eltern

Die ambulanten Hilfen der Eingliederungshilfe werden vom Jugendamt übernommen und sind somit für die Betroffenen und ihre Familien kostenfrei. Bei stationären und teilstationären Leistungen, bei denen die Minderjährigen außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, werden die an den Kosten beteiligt. Dies geschieht abhängig vom Einkommen und wird in einem Formular des Jugendamts festgehalten.

Aufgabe und Ziele der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Die Aufgabe der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist es, den Leistungsberechtigten eine individuelle und würdevolle Lebensführung sowie volle und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Beide Eingliederungshilfen sollen die Betroffenen dazu befähigen, sich möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich an ihrer Lebensplanung zu beteiligen. Kurzum: Ziel der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung ist auch hier die Inklusion in die Gesellschaft, während gleichzeitig dafür gesorgt sein soll, dass eine drohende Behinderung evtl. verhindert oder eine Behinderung und deren Folgen gemildert wird.

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